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   BGH, 23.11.2006 - IX ZA 21/06   

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https://dejure.org/2006,10690
BGH, 23.11.2006 - IX ZA 21/06 (https://dejure.org/2006,10690)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2006 - IX ZA 21/06 (https://dejure.org/2006,10690)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2006 - IX ZA 21/06 (https://dejure.org/2006,10690)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unterbleiben der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei; Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde; Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

  • Judicialis

    ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; InsO § 4; ; InsO § 5; ; InsO §§ 17 ff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4 § 17
    Anforderungen an die Darlegung des Eröffnungsgrundes in einem schuldnereigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZA 21/06
    Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, Umdruck S. 3).

    Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 aaO; v. 6. Juli 2006 aaO).

    Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch noch später (innerhalb der Frist des § 234 ZPO) gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 aaO), liegen ebenfalls nicht vor.

  • BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02

    Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZA 21/06
    Genügt ein Antrag den beschriebenen Mindesterfordernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzuweisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf und muss es den Antrag als unzulässig zurückweisen (BGHZ 153, 205, 207; BGH, Beschl. v 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 20).

    Ob das Insolvenzgericht den Antragsteller auf die Mängel hinreichend konkret aufmerksam gemacht hat, kann dahin stehen; denn in der Antragsschrift wird nicht geltend gemacht, dass der Schuldner die nötigen Angaben gemacht hätte, wenn das Insolvenzgericht ihm mitgeteilt hätte, er müsse seine Angaben noch ergänzen (vgl. BGHZ 153, 205, 209).

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZA 10/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist und

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZA 21/06
    Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, Umdruck S. 3).

    Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 aaO; v. 6. Juli 2006 aaO).

  • BGH, 10.04.2003 - IX ZB 586/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - IX ZA 21/06
    Genügt ein Antrag den beschriebenen Mindesterfordernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzuweisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf und muss es den Antrag als unzulässig zurückweisen (BGHZ 153, 205, 207; BGH, Beschl. v 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 20).
  • OLG Naumburg, 07.11.2007 - 8 UF 173/07
    Wird innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt, jedoch mit diesem Antrag das Nachreichen der notwendigen Unterlagen erst angekündigt und diese nach Fristablauf erst eingereicht, ist die Berufungsfrist verschuldet versäumt worden; eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht (vgl. BGH Beschl. V. 23.11.2006 - IX ZA 21/06; st.Rspr.).Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Partei alle Unterlagen rechtzeitig ihrem Prozessbevollmächtigten aushändigt; dessen Verschulden wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO).
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